Dafür stehen unsere Portfolios
Klarheit darüber schaffen, wofür unsere Portfolios stehen, ist für uns seit jeher selbstverständlich. Gerade die aktuelle Diskussion um „Greenwashing“ zeigt, wie wichtig eine eindeutige Bezeichnung von Finanzprodukten ist.
Daher benennen wir zum 01. Oktober 2026 fintego green+ um in fintego Art. 8*.
Was macht Artikel 8 Fonds bzw. ETFs aus?
Artikel 8 Fonds bzw. ETFs ermöglichen es Anlegern nach wie vor, gezielt in Produkte zu investieren, die ökologische und/oder soziale Merkmale berücksichtigen, ohne dass deren Hauptziel zwingend die Erreichung eines spezifischen Umwelt- oder Sozialziels ist. Die Klassifizierung unterstützt die EU-Ziele für nachhaltige Finanzmärkte.
Anpassung der Bezeichnung für unsere Anlagestrategien
Neben der Benennung der Portfolios haben wir konsequenterweise auch die Namen der Anlagestrategien angepasst, um mehr Klarheit für Sie zu schaffen:
| Aus | wird |
|---|---|
| Ich will’s nachhaltig 10 | Ich will’s defensiv Art. 8* |
| Ich will’s nachhaltig 30 | Ich will’s konservativ Art. 8* |
| Ich will’s nachhaltig 50 | Ich will streuen Art. 8* |
| Ich will’s nachhaltig 70 | Ich will mehr Art. 8* |
| Ich will’s nachhaltig 100 | Ich will alles Art. 8* |
Ohne Zweifel für Sie besonders wichtig:
Die Umbenennung hat keinen Einfluss auf die Ausgestaltung Ihrer Anlagestrategie. Die Anlageziele, der Investmentprozess sowie die wesentlichen Merkmale der Anlagestrategie ändern sich nicht. Unser Anspruch bleibt unverändert, wir möchten Ihnen eine professionelle digitale Vermögensverwaltung bieten, die Chancen an den Kapitalmärkten konsequent nutzt und dabei auf eine ausgewogene sowie verantwortungsvolle Anlagestruktur setzt.
Für Sie entsteht durch die Umbenennung kein Handlungsbedarf
Bestehende Vereinbarungen und Verträge behalten unverändert ihre Gültigkeit. Die neue Bezeichnung wird künftig in allen Kundenunterlagen, Berichten und unserer weiteren Kommunikation verwendet.
*Die fintego Art. 8 Portfolios sind Finanzprodukte im Sinne des Artikel 8 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR). Diese berücksichtigen im Rahmen ihrer Anlagestrategie ökologische und/oder soziale Merkmale. Darüber hinaus wird bei den zugrunde liegenden Investitionen auf gute Unternehmensführungspraktiken geachtet. Ein nachhaltiges Anlageziel im Sinne des Artikels 9 SFDR ist mit der Bezeichnung nicht verbunden.